Eltern haften für ihre Kinder? Nicht immer! Tatsächlich können Eltern nur dann für die Schäden, die ihre Kinder angerichtet haben, zu Rechenschaft gezogen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben. Das gilt auch im Urlaub in einer gemieteten Unterkunft. Was aber beinhaltet die Aufsichtspflicht, wo beginnt und wo endet sie?
Eltern nehmen ihre Kinder heute schon sehr früh mit in den Urlaub. Urlaub mit einem Baby ist noch entspannter als mit einem Kleinkind. Und doch können auch Babys schon Schäden in einer Ferienwohnung anrichten.
So läuft vielleicht die Windel aus und die Matratze ist ruiniert. In einem solchen Fall hat beispielsweise das Landgericht Cottbus die Schadensersatzklage eines Vermieters abgewiesen. Die Richter gingen von einem Missgeschick aus, das dem Kleinkind nicht willentlich geschehen war. Vielmehr hätte es das Bett vertragskonform benutzt, indem es nämlich einfach darin geschlafen hätte.
Eltern können einem solchen Ärger aber aus dem Weg gehen, indem sie ein Missgeschick ihres Babys oder Kleinkindes von vornherein vermeiden, etwa durch Mitnahme einer wasserdichten Auflage. Schließlich soll der Urlaub für die ganze Familie möglichst erholsam sein. Ärger kann man hier nicht gebrauchen, auch nicht im Nachhinein.
Ist beispielsweise ein Urlaub in einer Cuxhaven Ferienwohnung geplant, lohnt es sich, die Beschreibung des Veranstalters sorgfältig zu studieren. Berger Touristik bietet seinen Kunden eine Fülle von Bildmaterial und ausführlichen Beschreibungen zu den Ferienunterkünften, sodass Eltern schon im Vorfeld wissen, was genau sie in der Wohnung erwartet. Dann fällt es ihnen nicht schwer, sich entsprechend vorzubereiten und einem entspannten Urlaub mit Baby oder Kleinkind in Cuxhaven und Umgebung steht nichts mehr im Weg.
Ist in der Ferienwohnung ein Kinderbett vorhanden, sollte auf jeden Fall eine Unterlage eingepackt werden, denn auch einem schon „trockenen“ Kleinkind kann ein Missgeschick passieren. Auch der Becher Kakao auf dem Teppich ist nie ganz ausgeschlossen. Bei einem Becher mit Aufsatz sind derartige Missgeschicke auszuschließen.
Es kommt also auf die Vorbereitung an. Außerdem sollte die Wahl auf eine kinderfreundliche Ferienwohnung fallen, die Missgeschick-Fallen weitgehend ausschließt. Die Wohnung sollte barrierefrei sein. Das betrifft nicht nur Teppiche, die zu Stolperfallen werden können, sondern beispielsweise auch lose Kabel. Steckdosen sollten kindersicher sein und alle scharfen, gefährlichen Gegenstände für die lieben Kleinen unerreichbar sein. So vorbereitet, ist die Aufsichtspflicht der Eltern schon wesentlich leichter.
Der Gesetzgeber schreibt Eltern vor, dass sie ihre Kinder zu „pflegen, erziehen und zu beaufsichtigen“ haben. Bei der Aufsichtspflicht geht es darum, sowohl das Kind als auch Dritte vor Schäden zu bewahren, die durch das Kind verursacht werden. Dazu müssen Eltern immer wissen, wo sich ihr Kind aufhält und welche Gefahren ihm und anderen drohen.
Ab einem bestimmten Alter reicht bei altersgerechtem Entwicklungsstand eine regelmäßige Kontrolle. Selbst Kleinkinder müssen nicht ständig überwacht werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs reicht es, wenn Eltern von Kindern bis vier Jahren sich „in Hörweite“ aufhalten. Ab vier Jahren reichen je nach Alter 15- bis 30-minütige Kontrollen.
In jedem Fall kann es nicht schaden, den Haftpflichtversicherungsschutz zu überprüfen und eventuell eine Familienhaftpflichtversicherung abzuschließen, die dann bezahlt, wenn weder Eltern noch Kinder für Schäden haften.
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